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   BayObLG, 17.10.1994 - 1Z RR 442/93   

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BayObLG, 17.10.1994 - 1Z RR 442/93 (https://dejure.org/1994,8618)
BayObLG, Entscheidung vom 17.10.1994 - 1Z RR 442/93 (https://dejure.org/1994,8618)
BayObLG, Entscheidung vom 17. Oktober 1994 - 1Z RR 442/93 (https://dejure.org/1994,8618)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BayObLGZ 1994 Nr. 57
  • BayObLGZ 1994, 276
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BayObLG, 10.09.2001 - 5Z RR 209/00

    Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Kiesgrube

    Es kann dahinstehen, ob Art. 17 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BayBO 1998 die Merkmale aufweist, unter denen die Rechtsprechung das Vorliegen eines Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB annimmt (vgl. BGHZ 40, 306/307; BayObLGZ 1994, 276/284).

    Die zu Art. 19 BayBO 1962 und 1982 (entspricht Art. 17 BayBO 1998) ergangenen Entscheidungen (BayObLGZ 1977, 309/314 f. vom 5.12.1977 und BayObLGZ 1994, 276/284 vom 17.10.1994) haben diese Vorschrift nur im Zusammenhang mit der die Verkehrssicherheit (an Treppen) konkretisierenden Vorschrift des Art. 37 BayBO 1962 und 1982 als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB angesehen (vgl. auch BayObLG NJW-RR 1996, 657/658).

  • KG, 11.12.2003 - 10 U 103/01

    Verkehrssicherungspflichtverletzung des Hotelbetreibers: Haftung bei Sturz eines

    Aus den gleichen Gründen folgt auch eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 36 Abs. 4 BauOBln, weil diese Vorschrift des Bauordnungsrechts als Schutzgesetz im Sinn des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen ist (vgl. BGH NJW-RR 1986, 1350; vgl. auch zur bayerischen Bauordnung näher BayObLGZ 1994, 276, 284 f.).
  • BayObLG, 04.01.1996 - 2Z BR 120/95

    Haftung des Verwalters wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht

    (2) Art. 33 Abs. 7 S. 1 BayBO 1982, der die in Art. 19 BayBO 1982 normierte Vorschrift zur Verkehrssicherung näher ausgestaltet, ist als Schutzgesetz im Sinn des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen (vgl. dazu näher BayObLGZ 1994, 276, 284 f.).
  • BayObLG, 15.11.1999 - 1Z RR 187/98

    Pflicht des Tatsachengerichts auf Antrag ein weiteres Gutachten zu einer

    Hierfür ist Voraussetzung, daß der Gesetzgeber mit der Norm das einzelne Individuum vor der Schädigung eines im Gesetz festgelegten Rechtsgutes oder Individualinteresses schützen will, d.h. es muß die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs erkennbar vom Gesetzgeber erstrebt sein oder zumindest im Rahmen des haftpflichtrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen (BGH NJW 1993, 91.4/916; BayObLGZ 1994, 276/284; Palandt/Thomas § 823 Rn. 14, 1; vgl. auch BayObLGZ 1972, 74/78 f.).
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